Verpflichtende Volksabstimmungen über sämtliche Verfassungsänderungen
Die Gründer der österreichischen Republik haben 1919 in der konstituierenden Nationalversammlung die direkt-demokratische Festlegung getroffen, dass in der endgültigen Verfassung verpflichtende Volksabstimmungen über alle Verfassungsänderungen vorzusehen sind. Dieser deutliche Gründungsauftrag der Republik wurde durch das Bundes-Verfassungsgesetz nicht eingelöst. Nach Artikel 44 Absatz 3 B-VG unterliegen lediglich "Gesamtänderungen" einer verpflichtenden Volksabstimmung.
Der ausdrückliche und unmissverständliche Gründungsauftrag der konstituierenden Nationalversammlung, über sämtliche Verfassungsänderungen den Souverän entscheiden zu lassen, harrt daher noch immer der Umsetzung.
Der ausdrückliche und unmissverständliche Gründungsauftrag der konstituierenden Nationalversammlung, über sämtliche Verfassungsänderungen den Souverän entscheiden zu lassen, harrt daher noch immer der Umsetzung.
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Staatsvertrag von
Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 mit den Siegermächten des
Ersten Weltkrieges, von der Nationalversammlung am 25. Oktober 1919 ratifiziert
(seit diesem Tag nicht mehr Staat Deutschösterreich, sondern, wie im
Vertrag, Republik Österreich) und am 16. Juli 1920 in Kraft getreten.
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Einfache Definition zu Verfassungsänderungen:
Baugesetze der Verfassung
Unter den Baugesetzen der Verfassung versteht man die leitenden Grundsätze der Verfassung. In der juristischen Diskussion stehen diese an der höchsten Rechtsstufe. Ihre Definition ist wichtig, um abschätzen zu können, was unter einer „Gesamtänderung der Bundesverfassung“ zu verstehen ist. Für eine Gesamtänderung ist sowohl eine 2/3-Mehrheit im Parlament als auch eine Volksabstimmung verpflichtend (Obligatorische Volksabstimmung).Die Baugesetze oder Leitenden Prinzipien der Bundesverfassung lauten:
- Das demokratische Prinzip
- Das republikanische Prinzip
- Das bundesstaatliche Prinzip
- Das rechtsstaatliche Prinzip
- Das liberale Prinzip
- Das Prinzip der Gewaltentrennung
In Österreich können auch einfache Gesetzesmaterien in den Verfassungsrang
gehoben werden. In einem solchen Fall müssen die entsprechenden Paragraphen
ausdrücklich als Verfassungsbestimmung bezeichnet sein und mit
Zweidrittelmehrheit wie ein Verfassungsgesetz beschlossen werden. Von dieser
Möglichkeit wurde in der Zweiten Republik vor allem von der großen Koalition,
die meistens die notwendige Zweidrittelmehrheit hatte, oft Gebrauch gemacht, vor
allem um Bestimmungen, die dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung
offensichtlich widersprechen, dem Zugriff des Verfassungsgerichtshofs
zu entziehen und um für zukünftige Regierungen eine Änderung zu erschweren
(siehe: „Einschleifregelung“ für Frauenpensionen im Abschnitt Entwicklung
1945–1994 bzw. Bundesverfassungsgesetz 2008).
(Genau darum gehts es, wenn wir von verpflichtenden Volksabstimmungen über sämtliche Verfassungsänderungen sprechen, welche dem Prinzip der "DIREKTEN DEMOKRATIE" entsprechen. Worin aber wiederum die gewählten Volksvertreter eine Beschneidung ihrer Machtanteile sehen und daher bestrebt sind, diese auch in Zukunft zu verhindern. Eine direkte Demokratie beginnt meiner Ansicht nach erst dann zu funktionieren, wenn die (direkt-) demokratischen Grundrechte der Bürger gesetzlich verankert sind und der Bürger diese auch einfordern kann.)
Darum laßt uns gemeinsam der Forderung:
Verpflichtende Volksabstimmungen über sämtliche Verfassungsänderungen
Nachdruck verleihen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverfassung
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